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Unsere
allgemeinen Dienstleistungsbedingungen:
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§
1 Leistungsumfang
1.
Die Betreuung der Veranstaltung durch den Sanitätsdienst-Bochum
im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst - soweit keine
erweiterten Abmachungen bestehen - die Durchführung lebensrettender
Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und
allgemeine Betreuungsmaßnahmen.
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§
2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
1. Die
Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund
einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden
Gefahrenpotentials durch den Sanitätsdienst-Bochum .
Die Gefahrenanalyse erfolgt in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus"
für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen.
Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren
sind u.a. die zulässige und die erwartete Besucherzahl,
bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen
Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung
prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige
Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche
Veranstaltungen.
2. Die
in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" durchgeführte
Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte
sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters
sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde
gelegten Angaben entbinden den Sanitätsdienst-Bochum
von seiner Leistungspflicht.
3.
Der Veranstalter akzeptiert die vom Sanitätsdienst-Bochum
aufgrund der Gefahrenanalyse und Anwendung in Anlehnung an
den „Maurer-Algorithmus" aufgestellten Einsatzstärke.
Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.
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§
3 Pflichten und Aufgaben des Sanitätsdienst-Bochum
1.
Der Sanitätsdienst-Bochum verpflichtet sich, bei der
Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen
Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten
und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen
des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit
den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten
Behörden und Organisationen abzustimmen.
2.
Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten
der Örtlichkeit stellt der Sanitätsdienst-Bochum
erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte
auf geeignete Art sicher. Der Sanitätsdienst-Bochum stellt
eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes,
die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner dient, zur
Verfügung.
3.
Bei Sanitätsdiensten in geringem Umfang wird diese Aufgabe
für den Sanitätsdienst-Bochum durch das Einsatzpersonal
wahrgenommen. Der Sanitätsdienst-Bochum benennt einen
verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung.
4.
Darüber hinaus ist der Sanitätsdienst-Bochum nicht
verantwortlich für alle Belange, die außerhalb
der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen,
insbesondere nicht für die Einrichtung und Offenhaltung
von Flucht- und Rettungswegen, die Zugangsregelung und -kontrolle,
Maßnahmen gegen Brandgefahr, die Einholung erforderlicher
Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben,
sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des
Sanitätsdienstes betreffen und dem Sanitätsdienst-Bochum
rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden.
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§
4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
1. Der
vom Veranstalter ausgefüllte „Fragebogen Einsatzplanung
Sanitätsdienst" dient zur Sicherstellung einer umfassenden
Einsatzplanung und zur Durchführung der Gefahrenanalyse
nach § 2 Nr. 1 und ist daher Grundlage für diese
Einsatzvereinbarung. Der Veranstalter bestätigt die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben.
2. Darüber
hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung
Angaben machen über die eigenen Sicherheitsstandards
während der Veranstaltung, geplante Sperrzonen sowie
einzurichtende Flucht- und Rettungswege und möglicherweise
vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen.
3. Der
Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder
zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während
des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden
– hinsichtlich der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Punkte
unverzüglich dem Sanitätsdienst-Bochum mitzuteilen.
Bei wesentlichen Änderungen – auch aufgrund eigener
Lageerkundungen gewonnener Erkenntnisse ist der Sanitätsdienst-Bochum
berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder
einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln
zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in
Rechnung zu stellen.
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§
5 Haftung
1.
Der Sanitätsdienst-Bochum haftet dem Veranstalter sowie
Dritten gegenüber für Schäden, die durch die
eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienst-Bochum in
Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten
Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.
2.
Der Sanitätsdienst-Bochum wird jedoch von jeglicher Haftung
für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche
Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese
darauf beruht, dass der Veranstalter dem Sanitätsdienst-Bochum
wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige
Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen
zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen
nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige
ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt
hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter den Sanitätsdienst-Bochum
auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
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§
6 Kosten und Vergütung
1.
Die Kosten für den bezeichneten Sanitätsdienst gemäß
des jeweiligen Auftrages stellt der Sanitätsdienst-Bochum
dem Veranstalter in Rechnung. Die Zahlung hat fristgerecht
innerhalb von 14 Tagen auf nachfolgendes Konto zu erfolgen:
Kontoinhaber: Sanitätsdienst-Bochum, Konto-Nr.: 341 088
3, BLZ: 43050001, Bank: Sparkasse Bochum, Verwendungszweck:
Rechnungsnummer . Wurde ein Angebot nicht angefordert, so
behält sich der Sanitätsdienst-Bochum vor, die anfallenden
Kosten für Einsatzbereitschaft, Einsatzvorbereitung und
Einsatzdurchführung dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
2.
Die Vergütung nach Nr.1 deckt alle Leistungen des Sanitätsdienst-Bochum
ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter
ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung
des Sanitätsdienstes nach § 4 Nr.3 dieser Vereinbarung
erforderlich werden.
3.
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich alleine auf die
Präsenz der eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienst-Bochum
am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl
der erfolgten Hilfeleistungen. Besonders aufwendiger Materialverbrauch
kann zusätzlich abgerechnet werden.
4.
Bei Diensten über drei Stunden Dauer sorgt der Veranstalter
für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Kräfte
des Sanitätsdienst-Bochum .
5.
Bei Absage des Dienstes weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung
hat der Veranstalter Absagekosten in Höhe von bis zu
10% des Gesamtauftragsvolumens zu tragen.
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§
7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
1. Die
o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung
des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige
Vereinbarungen oder Nebenabredungen müssen schriftlich
eingereicht und festgehalten werden, dies gilt auch für
einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Haben
sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser
Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss
so wesentlich geändert , dass die geplante Veranstaltung
einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das
Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen
nicht zumutbar ist, kann der Sanitätsdienst-Bochum von
dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglicher Verpflichtung
jederzeit zurücktreten. Er wird dem Veranstalter diese
Entscheidung unverzüglich mitteilen.
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§
8 Salvatorische Klausel
1.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht
berührt.
2.
Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen
Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien
entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn
und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den
Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden
wäre.
3.
Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung
einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den
Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.
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